Lohnsteuerhilfe

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Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben einem Hauptwohnsitz am privaten Wohnort noch einen Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort unterhält. Die Kosten für die Zweitwohnung kann er dann grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Nicht anerkannt wurde eine doppelte Haushaltsführung in der Vergangenheit, wenn der Arbeitnehmer aus privaten Gründen von seinem Beschäftigungsort wegzog und in einer anderen Stadt seinen Hauptwohnsitz begründete und nun an seinem Arbeitsort eine Zweitwohnung unterhielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im vorigen Jahr seine Rechtsprechung geändert und erkennt jetzt auch in diesen Fällen eine doppelte Haushaltsführung steuerlich an. Das Bundesfinanzministerium (BMF) akzeptiert in einem Schreiben die neue Rechtsprechung und nimmt darin außerdem zu weiteren wichtigen Punkten Stellung: 
• Es soll keine doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn von vornherein ein Rückumzug an den Beschäftigungsort geplant ist.
• Liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, können nach dem BMF die Kosten für die Zweitwohnung nur in der Höhe geltend gemacht werden, die durchschnittlich für eine 60 m²-Wohnung am Beschäftigungsort anfallen. Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH. Ausnahmen hiervon lässt das BMF ausdrücklich nicht zu.
• Weiterhin kann der Arbeitnehmer auch die Verpflegungsmehrkosten für die ersten drei Monate steuerlich geltend machen, sofern er am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat. Dies dürfte allerdings der Regelfall sein.
• Nach dem BMF sind die Umzugskosten für die Wegverlegung des Lebensmittelpunkts vom Beschäftigungsort zum neuen Hauptwohnsitz nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt bei der Erstellung einer Steuererklärung, gerne auch als Lohnsteuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Lohnsteuerhilfe ermittelt entstandene Werbungskosten, die sich absetzen lassen und mit denen man Lohnsteuer und Einkommensteuer sparen kann.

Erweiterte Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

Lohnsteuerhilfevereine dürfen seit 2009 mehr Steuerpflichtige beraten als zuvor.
Auch Gehaltsempfänger mit Kapitalerträgen gehören dazu, wenn diese darauf verzichten, ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung zu deklarieren oder bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 behalten die Geldinstitute automatisch 25 % der Kapitaleinkünfte ein und führen diese an das Finanzamt ab.
Findet sich der Steuerpflichtige damit ab und verzichtet er später auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, kann er auf jeden Fall seine Steuererklärung von einer Lohnsteuerhilfe fertigen lassen, falls er ein Gehalt bezieht. Die Höhe seiner Kapitalerträge ist dann unerheblich.
Die Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden usw.) hindern die Mitgliedschaft bei einem Lohnsteuerhilfeverein nur noch dann, wenn die Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Einkommensteuererklärung deklariert werden und diese Kapitalerträge 13.000 EURO jährlich (Ehepaare 26 000 EURO) übersteigen.
Für den Beitritt zu einer Lohnsteuerhilfe gilt: Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins können nur Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre sein, die Arbeitslohn, Rente oder Versorgungsbezüge beziehen. Hinzu kommen dürfen noch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Ob bei Einhaltung von Abgeltungsteuer durch die Geldinstitute die Einreichung einer Steuerklärung sinnvoll ist, bedarf einer individuellen Prüfung.
Denn häufig ist die Abgabe einer Steuererklärung mangels Steuerpflicht oder geringem Steuersatz angezeigt. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne von bis zu 7.664 EURO im Jahr (sog. "Grundfreibetrag") bleiben steuerfrei, wenn keine sonstigen Einkünfte zu verzeichnen sind. Insbesondere Rentner zahlen oft gar keine Steuern, auch wenn sie keine Kapitalerträge erzielt haben. Nicht selten entfällt die Steuerpflicht gänzlich. Wird der Grundfreibetrag nicht übertroffen, weil das gesamte Einkommen diesen Betrag nicht erreicht, entsteht keine Steuerpflicht. Mit Hilfe der Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann sich der Steuerpflichtige etwaig einbehaltene Abgeltungsteuer erstatten lassen.
Ist der Steuersatz geringer als 25 %, werden Kapitaleinkünfte auch nur mit diesem geringeren Steuersatz besteuert. Als Faustformel gilt: Bei einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 15.000 EURO (Verheiratete 30.000 EURO) liegt der Steuersatz regelmäßig unter 25 %. Ziehen Sie ihren letzten Steuerbescheid zu Rate und dividieren Sie die Einkommensteuer durch das zu versteuernde Einkommen. Ist das Ergebnis kleiner als 0,25, so lohnt die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt bei der Erstellung einer Steuererklärung, gerne auch als Lohnsteuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Lohnsteuerhilfe ermittelt entstandene Werbungskosten, die sich absetzen lassen und mit denen man Lohnsteuer und Einkommensteuer sparen kann.

Reisekosten

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz hat lohnsteuerliche Auswirkungen auf die Erstattung von Reisekosten ab Januar 2010. Hintergrund ist die Senkung der Umsatzsteuer für Übernachtungen von 19 auf sieben Prozent. Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt die Reduzierung des Steuersatzes aber nicht für im Hotel eingenommene Mahlzeiten, insbesondere das Frühstück. Hier fallen weiterhin 19 Prozent an. Das bedeutet: Die Kosten für Übernachtung und Frühstück müssen künftig separat ausgewiesen werden. Somit ist auch die pauschale Kürzung der Verpflegungskostenpauschale (je nach Anwesenheit bei Inlandsreisen 6, 12 oder 24 Euro) um bisher 4,80 Euro für das Frühstück nicht mehr in jedem Fall möglich. Der Rechnungspreis für die eingenommene Mahlzeit (auch Frühstück) darf die Freigrenze von 40 Euro nicht überschreiten. Des Weiteren muss dem Arbeitgeber eine vom Hotel ausgestellte schriftliche Reservierungsbestätigung für die Übernachtung und das Frühstück vorliegen. Die auf der Rechnung ausgewiesenen Frühstückskosten sind mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 1,57 Euro zu versteuern. Das Bundesfinanzministerium wird Einzelfragen zur lohnsteuerlichen Auswirkung durch die Senkung des Mehrwertsteuersatzes demnächst in einem Schreiben klären.
Hinweis: Dienstreisende können das Problem vermeiden, wenn Frühstück und sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einer Leistung eigener Art verbunden werden. Hierzu empfiehlt es sich, nach Möglichkeit Hotels zu buchen, die so genannte Business Packages anbieten. Diese bestehen beispielsweise aus Frühstück, WLAN- und Telefax-Nutzung. Das Business Package wird in der Rechnung mit einem separaten Entgelt zum Steuersatz von 19 Prozent ausgewiesen. Da das Frühstück dabei nicht gesondert ausgewiesen ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen der Erstattung für das Frühstück weiterhin pauschal eine Kürzung von 4,80 Euro vornehmen.
Der Lohnsteuerhilfeverein unterstützt bei der Erstellung einer Steuererklärung, gerne auch als Lohnsteuererklärung oder Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet. Die Lohnsteuerhilfe ermittelt entstandene Werbungskosten, die sich absetzen lassen und mit denen man Lohnsteuer und Einkommensteuer sparen kann.

Investitionsabzugsbetrag

Unternehmen können für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag bilden, der bis zu 40 Prozent der künftigen Anschaffungskosten beträgt. Voraussetzung ist dafür unter anderem: Das anzuschaffende Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Anschaffung folgt, entweder ausschließlich oder aber fast ausschließlich (also zu mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob der Investitionsabzugsbetrag auch für die Anschaffung eines betrieblichen Pkw geltend gemacht werden kann, wenn dieser auch privat genutzt werden soll.
Entscheidung: Der BFH gestattet die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen Pkw. Allerdings muss der Steuerpflichtige behaupten, dass er den Pkw zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen wird, und zudem ankündigen, den Umfang der betrieblichen Nutzung künftig durch ein Fahrtenbuch zu dokumentieren. Keine Rolle spielt, dass sich im Betriebsvermögen bereits ein Pkw befindet, für den der private Nutzungsanteil nach der so genannten Ein-Prozent-Methode ermittelt wird. Nach dieser Methode, bei der für jeden Monat ein Prozent des Listenpreises angesetzt wird, ergibt sich ein Privatanteil von rund 20 bis 25 Prozent. Diese Methode ist daher nicht geeignet, eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent zu belegen. Allerdings hängt der Investitionsabzugsbetrag nicht von der bisherigen Ermittlung des privaten und betrieblichen Nutzungsanteils eines bereits vorhandenen Pkw ab, sondern allein vom voraussichtlichen künftigen privaten und betrieblichen Nutzungsanteil. Und der Steuerpflichtige kann zukünftig von der Ein-Prozent-Methode auf die Fahrtenbuchmethode umsteigen.
Hinweis: Der BFH widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium, das den Investitionsabzugsbetrag für Pkw nicht anerkennt, wenn der Steuerpflichtige bislang die Ein-Prozent-Methode angewendet hat. Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags wird damit deutlich erleichtert, weil nur angekündigt werden muss, nach der Anschaffung des Pkw ein Fahrtenbuch zu führen. Wird das Fahrtenbuch dann aber doch nicht geführt oder ergibt sich aus dem Fahrtenbuch ein geringerer betrieblicher Anteil als 90 Prozent, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und ist mit sechs Prozent pro Jahr zu verzinsen. Auch kann unter Umständen ein Steuerstrafverfahren drohen. Der Lohnsteuerhilfeverein hilft Werbungskosten absetzen bei der Einkommensteuererklärung. Lohnsteuer und Einkommensteuer wird von der Lohnsteuerhilfe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Auch Steuertipps werden bei der Lohnsteuererklärung bzw. beim Lohnsteuerjahresausgleich mit der steuer spar erklärung gegeben.

Auslaufmodell: Lohnsteuerkarte aus Papier

Die Lohnsteuerkarte wird ab 2011 durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt. Das so genannte ELStAMVerfahren wird bis zum Jahr 2011 nach und nach in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern aufgebaut. Der Name ELStAM steht für „ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale.“ Arbeitnehmer müssen künftig nicht wie bislang ihre Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber abgeben. Alle Daten, die für die Ermittlung Ihrer Lohnsteuer ab 2012 relevant sind, werden ab dann dem Arbeitgeber von der Datenbank zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise soll die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und dem Finanzamt beschleunigt werden. Die Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt stufenweise. Das bedeutet: Die Lohnsteuerkarte 2010 wird etwas länger gültig sein wird als normalerweise, sie soll nämlich auch noch für das Jahr 2011 anwendbar sein. Arbeitgeber dürfen die Karte also nicht Ende 2010 vernichten, sondern müssen sie noch ein weiteres Jahr behalten. Wer den Arbeitsplatz wechselt, verwendet die Karte wie bisher auch in 2011. Im Jahr 2010 gilt die Karte aus Papier wie bekannt, darf aber nicht vernichtet werden. Berufseinsteiger in der Ausbildung sollen ohne Ersatzbescheinigung nach Steuerklasse I besteuert werden können. Für alle Änderungen und Eintragungen ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Im Jahr 2012 soll das ELStAMVerfahren dann allgemein angewandt werden. Ab dem Jahr 2012 ist allein die Finanzverwaltung dafür zuständig, dem Arbeitgeber die notwendigen Merkmale für die Besteuerung des Arbeitnehmers zu übermitteln. Alle Daten werden dann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Sobald jemand eine Arbeitsstelle antritt und lohnsteuerpflichtig ist, erfragt der Arbeitgeber beim BZSt die notwendigen Daten, um sie dann in das Lohnkonto des Beschäftigten zu übernehmen. Beschäftigte müssen bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich ihre steuerliche Identifikationsnummer angeben und das Geburtsdatum.
Der Lohnsteuerhilfeverein hilft Werbungskosten absetzen bei der Einkommensteuererklärung. Lohnsteuer und Einkommensteuer wird von der Lohnsteuerhilfe bei der Steuererklärung berücksichtigt. Auch Steuertipps werden bei der Lohnsteuererklärung bzw. beim Lohnsteuerjahresausgleich mit der steuer spar erklärung gegeben.

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